Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt vom Einzelfall ab und ist daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG (RIS-Justiz RS0044468). Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die diesbezügliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht vertretbar wäre.
Das deklaratorische Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegbar ist (RIS-Justiz RS0032784). Ein deklaratorisches Anerkenntnis verschiebt somit die Beweislast zum Nachteil des Anerkennenden (SZ 66/11 = EvBl 1993/192). Von eben diesem Grundsatz geht das Berufungsgericht aus, soweit es die Rechtsauffassung vertritt, dass dem Beklagten der Gegenbeweis dafür nicht gelungen sei, dass sein seinerzeitiges Anerkenntnis nicht den Tatsachen entsprochen habe und daher seine Täterschaft (sei es durch Veruntreuung oder Diebstahl) eben so wenig gegeben sei wie der bei der klagenden Partei durch die Tat eingetretene Schaden. Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich seine Revision als unzulässig.
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