Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die Beklagte, die einseitig Arbeitszeit und Entgelt der Klägerin beträchtlich reduziert hat, einen Austrittsgrund verwirklicht hat, wird von der Beklagten in dritter Instanz nicht mehr bestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die Klägerin den Austritt rechtzeitig erklärt hat.
Es trifft zu, dass die Vorinstanzen trotz eines entsprechenden Einwandes der Beklagten zu dieser Frage nicht Stellung genommen haben. Der Einwand der Verspätung des Austritts ist aber nicht berechtigt:
Eine Änderung des Vertragsverhältnisses - wie hier die beträchtliche Reduzierung von Arbeitszeit und Entgelt - kann nur im Einvernehmen der Parteien erfolgen. Mangels Zustimmung der Klägerin ist hier die von der Beklagten einseitig erklärte Kürzung wirkungslos geblieben. Dass die Klägerin nicht im bisherigen Ausmaß arbeitsbereit war, wurde von der Beklagten nicht einmal behauptet und ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hatte daher nach wie vor Anspruch auf das bisherige Entgelt. Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0029396). Nimmt der Arbeitnehmer die Entgeltschmälerung einige Zeit hin, muss er - will er das fortgesetzte Verhalten zum Anlass für seinen Austritt nehmen - dem Arbeitgeber den Austritt unter Nachfristsetzung androhen (Spenling in KBB § 1162 Rz 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat die Klägerin ohnedies - allerdings erfolglos - getan.
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