OGH 4Ob50/85 (RS0029396)

OGH4Ob50/8514.5.1985

Rechtssatz

Die Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.

Angestellte — Verweigerung — Verwirkung — Verspätung — Verlust — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — Verschweigung — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — wichtiger Grund — Entlassungsrecht

 

Normen

AngG §27 Z4 C6
AngG §27 Z4 E4

4 Ob 50/85OGH14.05.1985

Veröff: RdW 1985,253 = JBl 1986,404 = DRdA 1988/14 S 249 (Csebrenyak)

9 ObA 32/89OGH22.02.1989
9 ObA 115/94OGH29.06.1994

Auch; Beisatz: Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 156/99bOGH13.10.1999

Beis wie T1; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG) kann sowohl als Dauertatbestand als auch durch mehrmalige, jeweils selbständige Handlungen begangen werden. (T3)

9 ObA 115/02fOGH10.07.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers wegen ständig wiederkehrender Verspätungen des Arbeitgebers bei der Entgeltleistung. (T4)

8 ObA 82/02wOGH08.08.2002

Beis wie T1

9 ObA 16/07dOGH02.03.2007

Auch; Beisatz: Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann. (T5)

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00050_8500000_002

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