OGH 9ObA115/94

OGH9ObA115/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christa H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, wider die beklagte Partei Adolf H***** Unternehmer, ***** vertreten durch Dr.Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Unwirksamerklärung einer Entlassung, in eventu 105.000 S (Streitwert im Revisionsverfahren 105.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1994, GZ 34 Ra 154/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems/D als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 1993, GZ 7 Cga 38/93-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.605 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.267,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Fest steht, daß die Klägerin ab 15.3.1993 nicht mehr zur Arbeit erschien; der Nachweis dafür, daß eine Urlaubsvereinbarung getroffen wurde, ist ihr nicht gelungen. Erst am 23.3.1993 legte sie eine ärztliche Bestätigung vor, mit der ihre Arbeitsunfähigkeit ab 22.3.1993 bescheinigt wurde.

Die Klägerin hat den Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 1.Fall AngG erfüllt, weil sie in der Zeit vom 15.3.1993 bis 19.3.1993, sohin während einer ganzen Arbeitswoche, ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung unterließ. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Entlassung sei verfristet, weil sie nicht unverzüglich ausgesprochen wurde; die Entlassung hätte unmittelbar nach Beginn der Unterlassung der Dienstleistung erfolgen müssen und sei daher um eine Woche verspätet erfolgt. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Unterlassung der Dienstleistung handelt es sich um einen Dauertatbestand. Ein solcher rechtfertigt die Entlassung unter Bedachtnahme auf die Obliegenheit der Unverzüglichkeit während des gesamten Zeitraumes, während dessen das pflichtwidrige Verhalten besteht, aber auch nach dessen Beendigung (Kuderna, Entlassungsrecht2 18). Solange die Dienstleistung pflichtwidrig unterlassen wird, ist die Entlassung jederzeit möglich. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. Hier steht fest, daß die Klägerin bis 19.3.1993 (Freitag) ohne Grund die Dienstleistung unterließ. Das Entlassungsschreiben wurde am ersten Arbeitstag der folgenden Woche (22.3.1993) abgefertigt. Die Entlassung erfolgte daher rechtzeitig. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Klägerin später ab diesem Tag krank meldete. Den Beklagten traf auch keine Verpflichtung, in der Zeit, in der die Klägerin der Arbeit unentschuldigt fernblieb, Erkundigungen darüber einzuholen, warum sie nicht zur Arbeit erschien; solche Nachfragen wären auf das Recht zum Ausspruch der Entlassung bis zur Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin und unverzüglich nach dessen Beendigung ohne Einfluß geblieben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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