European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00156.14B.0320.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der vom Kläger zitierten Entscheidung zu 9 ObA 338/98s hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Vereinbarung darüber, dass ein Vertragspartner zwar keine Arbeitsleistung erbringen, aber bei der Gebietskrankenkasse als mit 20 Stunden beschäftigt angemeldet und bei der Gewerbebehörde als Geschäftsführer für ein bewilligungspflichtiges Gewerbe namhaft gemacht werden sollte, gegen das Gesetz verstoße und daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Auf die Nichtigkeit könne sich auch ein Vertragsteil berufen, der diese beim Vertragsabschluss gekannt habe. Ein allein auf eine solche Vereinbarung gestütztes Klagebegehren des als gewerberechtlicher Geschäftsführer „angestellten“ Klägers sei abzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verlangt der Normzweck des § 39 Abs 3 GewO 1994 ‑ nämlich die Sicherung der Allgemeinheit und besonders der mit der Gesellschaft abschließenden Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlens eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerberechtlichen Geschäftsführers (9 ObA 338/98s) ‑ die Nichtigkeit einer Vereinbarung, mit der das Fehlen einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Konzession durch ein vorgetäuschtes Anstellungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen bzw umgangen werden soll (7 Ob 135/03h mit Hinweis auf 9 ObA 338/98s; 9 ObA 34/99m; 9 ObA 139/99b ua).
Die Streitteile vereinbarten, dass der Kläger sein Entgelt für das Zurverfügungstellen des Gewerbes bekommen sollte und dies der ausdrückliche Zweck des Vertragsverhältnisses war. Diese Vereinbarung ist im Sinn der oben genannten Rechtsprechung gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die weitere Feststellung, dass der Kläger dem Beklagten auch Aufträge vermitteln sollte, damit er ausreichend Geschäfte machen könne, um den Kläger zu bezahlen, ist keine solche Tätigkeit, die ein im Betrieb tatsächlich beschäftigter Geschäftsführer ausübt. Für die Beurteilung der Vereinbarung als dem Normzweck des § 39 Abs 3 GewO 1994 widersprechend hat dieser Zusatz daher keine Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage lässt sich daraus nicht ableiten. Dass der Kläger andere Leistungen (zB Informationserteilung oder Auftragsvermittlung) für den Beklagten erbracht hätte, für die er ein Entgelt fordern könnte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Insgesamt vermag die außerordentliche Revision des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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