Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO:
Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung, nach welcher sowohl Notwehrüberschreitungen aus asthenischem Affekt (- hier: Furcht vor einem Angriff mit einem Messer -) als auch Putativnotwehrexzesse jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung ausschließen (RIS-Justiz RS0089390; RS0089266). Soweit das Berufungsgericht auch fahrlässiges Handeln ausgeschlossen hat, liegt darin eine vertretbare und somit nicht revisible Rechtsauffassung.
Zum Entlassungsgrund des § 82 lit g 1. Fall GewO:
Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz überhaupt auf diesen Entlassungsgrund gestützt hat, übersieht sie, dass für diesen vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Ehrverletzung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0029827; Kuderna Entlassungsrecht2 139 iVm 120 ff). Ein solcher Vorsatz konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Zur Kostenentscheidung:
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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