OGH 9ObA155/91

OGH9ObA155/9111.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, Schlosser, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte ***** wegen 2.932 S sA (Rekursstreitwert 1.794 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Mai 1991, GZ 12 Ra 36/91-13, womit aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.November 1990, GZ 26 Cga 62/90-9, teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger war bei der beklagten Partei bis 22.Dezember 1989 beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrte er insgesamt 2.932 S sA, hievon 1.138 S an restlichen Fahrtkosten und 1.794 S an Vertretungskosten zur Durchsetzung eines vor Klagseinbringung beglichenen Betrages von 5.088 S an Urlaubsabfindung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger aus dem Titel der Fahrtkosten einen Betrag von 858,40 S sA zu und wies das Mehrbegehren ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht aus Anlaß der Berufung des Klägers das Ersturteil und das betreffende Verfahren im bekämpften Umfang - Abweisung des Betrages von 1.794 S aus dem Titel der Vertretungskosten - als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die gesetzmäßige Erledigung der Berufung des Klägers aufzutragen; in eventu, in der Sache selbst zu entscheiden und der Berufung Folge zu geben bzw die Kostenentscheidung "im beantragten Sinn" abzuändern.

Die beklagte Partei beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist, so daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch dann nicht absolut unzulässig ist, wenn der Gegenstand der Rekursentscheidung 50.000 S nicht übersteigt, und der Gesetzgeber im § 519 Abs 2 ZPO eine Bedachtnahme auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage nur für den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vorsieht (siehe Fasching ZPR2 Rz 1980), wäre der vorliegende Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG jedenfalls anfechtbar (siehe 9 Ob A 85/88). Da aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach dem mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im § 47 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt unzulässig ist (siehe 9 Ob A 161/90; 9 Ob A 174/90; 9 Ob A 45/91) und sich dieser Rechtsmittelausschluß auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über gemäß § 54 Abs 2 JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den §§ 41 ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenersatzansprüche entschieden wird (siehe SZ 6/132 = Judikat 13 neu; EvBl 1968/406; EvBl 1969/358; EvBl 1971/95; SZ 53/118; Arb 10.506; zuletzt 4 Ob 24/90), bleibt zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Kostenersatzanspruch - ungeachtet seiner Bezeichnung - als akzessorische Nebenforderung oder mangels Bestandes einer entsprechenden Hauptforderung seinerseits als selbständig einklagbare Hauptforderung (siehe SZ 47/107; SZ 47/150 sowie JBl 1978, 313) zu werten ist, auf welche die genannte Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden ist. Die Frage aber, ob prozessual ein Haupt- oder Nebenanspruch vorliegt, ist aus dem Prozeßrecht zu lösen (vgl SZ 47/150).

Schon aus der Einordnung der Bestimmung des § 54 Abs 2 JN unter dem Titel "Wert des Streitgegenstandes" ergibt sich, daß für die Qualifikation der Kostenforderung als Nebenforderung darauf abzustellen ist, ob sie einen Anspruch betrifft, der mit einem noch offenen anderen Anspruch in einem Zusammenhang steht, der gemäß § 55 Abs 1 JN die Zusammenrechnung beider Ansprüche rechtfertigen würde. Da sowohl der Anspruch auf Urlaubsabfindung als auch der auf Ersatz von Fahrtauslagen aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten sind, ist ein Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN zu bejahen, so daß der geltend gemachte Kostenersatzanspruch einen - vor Klagseinbringung beglichenen - Teil der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung betrifft. Haftet aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch ein Teil der Hauptforderung aus, dann ist die Kostenforderung als akzessorische Nebenforderung zu werten, für welche die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt.

Der Rekurs des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Rekursgegner hat auf die nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegebene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sondern nur die unzutreffenden Einwände erhoben, der Rekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und im Hinblick auf den 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes unzulässig.

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