OGH 9ObA161/90

OGH9ObA161/9027.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate I***, Angestellte, Wien 20.,

Rauscherstraße 6/26, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alexander S***, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***-E*** G*** E*** Textilhandelsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 2., Große Schiffgasse 18, wegen Feststellung (Streitwert 192.740,29 S brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 1990, GZ 32 Ra 29/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. November 1989, GZ 7 Cga 506/89-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.029,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.338,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da auch in Arbeitsrechtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO gilt - lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 und 2 Z 1 und 2 ZPO gelten gemäß § 47 Abs.1 ASGG nicht - ist die Revision, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, unzulässig. Da die Begründung des angefochtenen Urteils, was die im Revisionsverfahren strittige Berechtigung des Austritts der Klägerin betrifft, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:

Geht man von den vom Beklagten nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes aus, die Klägerin habe den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes von 8.100 S netto nicht hingenommen, sondern die Zahlung mehrmals urgiert, dann hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht gewillt war, die Zahlungsverzögerung zu dulden, sodaß nicht von einer konkludenten Stundung ausgegangen werden kann (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 570). Die Klägerin war daher nicht einmal zur Nachfristsetzung verpflichtet. Darüber hinaus ist die gesetzte und nach ihrem Ablauf bis zur Austrittserklärung gewährte weitere Nachfrist von insgesamt 8 Tagen jedenfalls ausreichend, zumal der Arbeitgeber verpflichtet ist, die entsprechenden Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß der Arbeitnehmer das Entgelt zeitgerecht erhält. In der Sphäre des Arbeitgebers gelegene Umstände - wie etwa der Urlaub der Lohnverrechnerin mehrere Monate nach dem Fälligkeitstermin - hindern den Arbeitnehmer daher nicht, nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist vorzeitig auszutreten (vgl. SozM I/Ad 1184; RdW 1985, 150 sowie Arb. 10.726).

Soweit der Revisionswerber vermeint, im Prüfungsprozeß seien dem Arbeitnehmer nur Nettobeträge zuzuerkennen, ist ihm zu erwidern, daß die Konkursordnung und insbesondere das darin geregelte Anmeldungs- und Prüfungsverfahren - anders als

§ 3 Abs.4 IESG - keinen Anhaltspunkt dafür bietet, an die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs diesbezüglich andere Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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