OGH 9ObA154/95 (RS0065145)

OGH9ObA154/9527.9.1995

Rechtssatz

War ein Angestellter fast ausschließlich im Außendienst tätig, um an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten, gehört das Lenken von Fahrzeugen nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; er benötigt das Fahrzeug nur, um an die Orte zu gelangen, an denen er die Sprechtage abzuhalten hat. Er ist daher durch den Entzug der Lenkerberechtigung nicht unfähig geworden, die vereinbarten Dienste zu leisten. Die Nichtmitteilung des Entzuges des Führerscheines erfüllt nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.

SW: Führerscheinentzug — Entlassung — Dienstunfähigkeit — Führerscheinabnahme

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c
AngG §27 Z5 E5b

9 ObA 154/95OGH27.09.1995
9 ObA 196/02tOGH04.09.2002

Vgl auch; nur: War ein Angestellter fast ausschließlich im Außendienst tätig, um an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten, gehört das Lenken von Fahrzeugen nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; er benötigt das Fahrzeug nur, um an die Orte zu gelangen, an denen er die Sprechtage abzuhalten hat. Er ist daher durch den Entzug der Lenkerberechtigung nicht unfähig geworden, die vereinbarten Dienste zu leisten. (T2) Beisatz: Hier: Installationsmonteur/Parteiführer. (T2)

8 ObA 21/03aOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950927_OGH0002_009OBA00154_9500000_001

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