OGH 9ObA151/90 (RS0051841)

OGH9ObA151/9027.6.1990

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 189/01mOGH19.12.2001

nur: Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. (T2)

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

Vgl auch; nur T2

9 ObA 3/07tOGH25.06.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Im Rahmen der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist auch zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Diese verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten muss. (T3)

9 ObA 57/07hOGH08.08.2007

Vgl auch; nur T2

9 ObA 105/11yOGH29.08.2011

Vgl auch

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 137/17pOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 12/18gOGH27.02.2018

Vgl auch

9 ObA 123/18fOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00151_9000000_002

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