Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei die mit 26.325 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 4387,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
§ 9 BPG regelt das Aussetzen und die Einschränkung von Leistungen; die Wertanpassung von Pensionsleistungen ist Regelungsinhalt des § 10 BPG. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Wertanpassung einer aufgrund einer direkten kollektivvertraglichen Leistungszusage erbrachten Pensionsleistung. Zutreffend ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß es sich dabei um eine Frage handelt, die grundsätzlich dem Regelungsbereich des § 10 als der diesbezüglichen Sonderbestimmung, nicht jedoch dem des § 9 BPG zuzuordnen ist. Es ist daher entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob sich § 9 BPG nur auf einseitige Gestaltung durch den Arbeitgeber bezieht oder auch auf die Gestaltung durch die Kollektivvertragsparteien einwirkt (siehe dazu Schrammel, ZAS 1995, 16 ff [19]). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Leistungszusage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG stammt. Dies wird von den Revisionswerbern nicht in Frage gestellt. Gemäß Art V Abs 6 BPG ist daher § 10 BPG nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG auch die Regelungskompetenz zur Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer umfasse; in diesem Rahmen seien die Kollektivvertragsparteien auch zur Neuregelung der hier strittigen Anpassungsvorschriften berufen gewesen. Diese der ständigen Judikatur (zB ZAS 1995/1) entsprechenden Grundsätze werden in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerber vertreten vielmehr den Standpunkt, daß die grundsätzlich zulässige Neuregelung wegen eines damit verbundenen Eingriffes in die Grundrechte unwirksam sei.
Die Grundsätze der Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien wurden vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt (siehe dazu ZAS 1995/1). Daß ein Verstoß gegen beim Abschluß von Kollektivverträgen zu beachtende Grundrechte nicht vorliegt, ist richtig und wird vom Berufungsgericht überzeugend begründet. Die Revisionsausführungen, die im wesentlichen eine Wiederholung der bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente darstellen, vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Bedenken gegen die Neuregelung der Bestimmungen der D.OA bestehen daher nicht (9 ObA 7/96).
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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