Normen
ARG §1 Abs2 Z5
ArbVG §36 Abs2 Z3
AZG §1 Abs2 Z8
9 ObA 146/93 | OGH | 08.09.1993 |
Veröff: ecolex 1994,162 = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) |
9 ObA 93/94 | OGH | 06.04.1994 |
nur: Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. (T1) |
10 ObS 433/97t | OGH | 14.04.1998 |
Auch |
8 ObA 78/01f | OGH | 30.08.2001 |
Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2) |
9 ObA 110/03x | OGH | 08.10.2003 |
nur: Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3) |
8 ObS 13/03z | OGH | 29.04.2004 |
Auch; Veröff: SZ 2004/67 |
8 ObA 22/13p | OGH | 17.12.2013 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBA00146_9300000_001
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