OGH 9ObA141/16z

OGH9ObA141/16z29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** K*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GmbH in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. Fachverband der Versicherungsunternehmen, *****, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, 2. G***** E*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen 15.770 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2016, GZ 7 Ra 30/16k‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00141.16Z.1129.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende außerordentliche Revision des Klägers betrifft nur den Zweitbeklagten.

Das Abstellen auf die konkreten Umstände des

Einzelfalls bei der Beurteilung der für die Fahrlässigkeitsschuld erforderlichen Voraussehbarkeit des Schadens schließt in der Regel – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RIS‑Justiz RS0112489 [T2]; s auch RS0087606 ua). Das trifft auch im vorliegenden Fall zu:

Der Kläger geriet in der Werkshalle mit seinem rechten Fuß unter den vom Zweitbeklagten gelenkten rückwärts fahrenden Elektrogabelstapler und wurde schwer verletzt. Der Zweitbeklagte hatte ordnungsgemäß nach hinten geblickt. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 1 bis 1,5 km/h anstatt der tatsächlichen und im Arbeitsleben typischen Fahrgeschwindigkeit von 3 bis 4 km/h wäre der Arbeitsunfall nicht passiert. Wenn die Vorinstanzen eine Haftung des Zweitbeklagten verneinten, weil er nicht damit rechnen musste, dass der Kläger trotz laufender Sicherheitsunterweisungen – einschließlich jener, vor Queren der Fahrspur des Staplers mit dem Staplerfahrer Blickkontakt aufzunehmen – ohne Beachtung des Werksverkehrs in die Fahrspur des Staplers treten würde, so ist dies nach der Lage des Falles vertretbar. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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