OGH 9ObA139/93 (RS0062793)

OGH9ObA139/938.7.1993

Rechtssatz

Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund, so dass für die Arbeitsgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergeht.

Normen

AVRAG §3 Abs1
HbG §1

9 ObA 139/93OGH08.07.1993
9 ObA 15/96OGH27.03.1996
8 ObA 40/05yOGH30.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Möglichkeit eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG bei Veräußerung eines Mietshauses. (T1); Beisatz: Für die Frage der Verfügungsgewalt über den Betrieb eines Mietshauses mit einem Hausbesorger mit Dienstwohnung sind auch die Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses, in dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, weist doch ein solches Dienstverhältnis sowohl arbeitsrechtliche als auch bestandsrechtliche Elemente auf. Allein die Abrechnungsvorgänge hinsichtlich der Mietzinseinnahmen können in einem solchen Fall nicht als entscheidend angesehen werden. (T2)

9 ObA 16/09gOGH30.09.2009

Auch; Beisatz: Hier zur Frage, wer Arbeitgeber des Hausbesorgers ist, wenn zu Gunsten des Veräußerers der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft begründet wird. (T3)

5 Ob 221/17mOGH10.04.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00139_9300000_001

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