Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der es Arglist begründet, wenn zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann dennoch im Prozess Verjährung eingewendet wird. Weiters trifft es zu, dass die Replik der Arglist nicht immer ausdrücklich erhoben werden muss, sondern zur Wahrnehmung eines solchen Sachverhalts dessen Feststellung genügt (stRsp - RIS-Justiz RS0014828). Ob Arglist vorliegt bzw geltend gemacht wurde, kann jedoch nur an Hand des konkreten Sachverhalts überprüft werden und stellt somit eine Frage des Einzelfalls dar. Auch der Kläger bestreitet nicht, eine ausdrückliche Replik der Arglist gar nicht erhoben zu haben. Abgesehen davon, dass ein Verzicht auf den Einwand der Verjährung "bis zum 31. 12. 1997" im Teilvergleich vom 2. 5. 1996 auslegungsbedürftig ist, kann nicht übersehen werden, dass die beklagten Parteien in zwei dem Fortsetzungsantrag folgenden Tagsatzungen (ON 33 und ON 44) jeweils die Verjährungseinrede erhoben haben, wobei der Kläger lediglich widerlegendes Sachvorbringen erstattete, ohne den Verjährungsverzicht auch nur zu erwähnen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattete, ist somit zumindest vertretbar und gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Weitere Erwägungen, ob die Fortsetzung einer nur auf Bucheinsicht gerichteten Klage überhaupt eine "gehörige Fortsetzung" im Sinne des § 1497 ABGB darstellt (dagegen: 4 Ob 124/80 = DRdA 1982/3 [Burgstaller] = ZAS 1981, 143 [Ballon]), können somit unterbleiben.
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