Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN aus der Rechtsprechung).
Der Kläger hat sein Klagebegehren in erster Instanz nicht auf § 879 ABGB gestützt. Dass das von ihm in erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen eine Beurteilung in diesem Sinn erlaubt hätte, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Die Beurteilung der Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen ist eine Frage des Einzelfalls, die im Allgemeinen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht (RS0116144; 9 Ob 83/06f). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, macht der Revisionswerber nicht geltend, dessen Revisionsvorbringen sich darin erschöpft, die Unterlassung von Feststellungen zu seinem - kursorisch wiedergegebenen - Prozessvorbringen zu rügen.
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