Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema eine solche des jeweiligen Einzelfalles (RIS-Justiz RS0107154); somit kommt auch der Frage, ob die von einem/r Angestellten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bestimmten, in der DO.A geregelten Einstufungskriterien entspricht, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0107154 [T2, 5, 7]). Zur "eigenverantwortlichen Tätigkeit" iSd § 37 DO.A wurde bereits darauf hingewiesen, dass von einer solchen nur dann gesprochen werden kann, wenn über die selbständige Erledigung hinaus auch die Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit beim Angestellten selbst gelegen ist (RIS-Justiz RS0054793; RS0054888). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass diese Kriterien auf die Klägerin nicht zutreffen, ist jedenfalls vertretbar.
Hinweise der Revisionswerberin auf ein einer anderen Arbeitnehmerin der beklagten Partei günstigeres Ergebnis im Verfahren 28 Cga 158/95z des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien sind schon deshalb nicht zielführend, weil dort kein identer Sachverhalt festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde die im anderen Verfahren erhobene Revision vom Obersten Gerichtshof (8 ObA 263/99f) mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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