OGH 4Ob48/80 (RS0054888)

OGH4Ob48/8017.2.1981

Rechtssatz

Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse IV) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.

Normen

DO.A §37
DO.A Anl4

4 Ob 48/80OGH17.02.1981
4 Ob 75/81OGH15.09.1981

nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1)

4 Ob 157/83OGH15.01.1985

nur T1

9 ObA 409/97fOGH15.04.1998

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2)

9 ObA 151/98sOGH08.07.1998

nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001

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