Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon zur früher geltenden, dem § 292e EO vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs 2 LohnPfG wurde übereinstimmend mit der damaligen Lehre (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung 143 f; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO III 2085) judiziert, dass ein auf Lohnpfändung gerichteter Exekutionsantrag keiner Angaben auf ein fingiertes angemessenes Einkommen bzw eines Hinweises auf § 10 Abs 2 LohnPfG bedurfte, um dem betreibenden Gläubiger auch daran ein Pfandrecht zu verschaffen (3 Ob 177/79; 9 ObA 145/87). Unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenmeinung Oberhammers (in Angst, Komm zur EO § 292e Rz 7) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40; 8 ObA 208/02z in RIS-Justiz RS0066645 [T2]), dass dieser Grundsatz durch die Nachfolgebestimmung (§ 292e EO) keine Änderung erfahren hat (so auch die übrige Literatur, zB Mohr, „Die neue Lohnpfändung, EO-Novelle 1991", 86; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm § 292e Rz 29). Der auf diese Judikatur gestützten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermag die Beklagte keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen.
Soweit die Revisionswerberin überdies vorbringt, dass auch aus dem Begehren der Drittschuldnerklage die für eine Anwendung des § 292e EO erforderlichen Anspruchsgrundlagen nicht hervorgingen, versucht sie erneut, einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies ist im Revisionsverfahren aber unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 9 unter Zitat der stRsp).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.
Zu den Kosten der Revisionsbeantwortung: Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
