OGH 9ObA145/87; 8ObA208/02z; 3Ob286/02h; 9ObA129/07x (RS0066645)

OGH9ObA145/87; 8ObA208/02z; 3Ob286/02h; 9ObA129/07x28.9.2007

Rechtssatz

Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LPfG berufen.

Normen

EO §292e
LPfG §10 Abs2

9 ObA 145/87OGH18.11.1987
8 ObA 208/02zOGH07.11.2002

Beisatz: Beisatz: Nunmehr § 292e EO. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsmeinung Oberhammers in Angst EO § 292e Rz 7. (T2)

3 Ob 286/02hOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist an der bisherigen Rechtsprechung (zu § 10 Abs 2 LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2003/40

9 ObA 129/07xOGH28.09.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00145_8700000_001

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