Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Entlassung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers zurückgenommen werden (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 7/042, 7/239; 9 ObA 271/02w; RIS-Justiz RS0028711 ua). Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt - wie die Auslegung aller rechtsgeschäftlicher Erklärungen - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042936 ua). Eine solche liegt hier nicht vor. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde der Klägerin weder zugesagt, dass die Entlassung für den Fall, dass die Klägerin in ihrem Besitz befindliche Gegenstände übergebe, zurückgenommen werde, noch wurde der Klägerin eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt. Die bloße Erklärung, dass man bei Rückgabe der Unterlagen „weiter reden könne“, belegt zufolge vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zwingend die Rücknahme der Entlassung, zumal zwischen den Parteien auch noch einige Geldfragen offen waren, über die man hätte weiter reden können. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Entlassung „nicht ernst“ zurückgenommen wurde und welche Konsequenzen dies habe, stellt sich hier nicht, weil das Berufungsgericht von keiner Zurücknahme der Entlassung ausging.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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