Spruch:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Zurückweisung der Klage mangels Klagelegitimation des Klägers durch das Erstgericht. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht zugelassen. Die Rekursentscheidung wurde dem Klagevertreter am 5. 8. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Erst am 29. 8. 2011 brachte er den Revisionsrekurs beim Erstgericht im elektronischen Rechtsverkehr ein. Der Revisionsrekurs wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten wurde erst am 29. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers und die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten sind verspätet.
Nach § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; einer der Ausnahmefälle des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO - Endbeschluss (im Besitzstörungsverfahren) oder Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO - liegt hier nicht vor. Die Frist beginnt nach § 521 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Rekursentscheidung. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 19. 8. 2011. Der erst am 29. 8. 2011, also 10 Tage später, im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs des Klägers ist somit verspätet (vgl 6 Ob 210/10s ua).
Der Kläger vertrat im Revisionsrekurs die nicht näher begründete Auffassung, dass die Revisionsrekursfrist vier Wochen betrage und daher im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses noch offen gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung ist verfehlt und beruht auf einer durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, überholten Rechtslage. Es war eines der erklärten Anliegen der ZVN 2009, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auszuweiten, gleichzeitig aber daraus resultierende Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten. Zwecks Straffung des Rekursverfahrens wurde die für die Fälle des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO (Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird) geltende vierwöchige Frist auf 14 Tage reduziert (RV 89 BlgNR 24. GP 15). Die Änderung des § 521 ZPO durch die ZVN 2009 trat am 1. 4. 2009, mehr als zwei Jahre vor der Erhebung des gegenständlichen Revisionsrekurses, in Kraft (Art XIV Abs 1 ZVN 2009). Die geänderte Fassung des § 521 ZPO ist gemäß Art XIV Abs 2 ZVN 2009 anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt. § 222 ZPO (Fristenhemmung) ist gemäß § 39 Abs 4 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden.
Ähnliche Erwägungen gelten für die 14-tägige Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung (§ 521a ZPO), die von der Beklagten nach der Zustellung des Revisionsrekurses des Klägers am 1. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr versäumt wurde, weil die Revisionsrekursbeantwortung erst nach vier Wochen am 29. 9. 2011 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde (vgl 10 ObS 183/10z ua). Die in der Revisionsrekursbeantwortung vertretene Auffassung, die Frist zu deren Erhebung sei bei Einbringung noch offen gewesen, ist seit der ZVN 2009 überholt. Die Frist zur Erhebung der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nur in den hier allerdings nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO vier Wochen.
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