Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Zurückweisung der Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit durch das Erstgericht. Der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin wurde diese Entscheidung am 14. 9. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.
Nach § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; ein Ausnahmefall des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO liegt hier nicht vor. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 28. 9. 2010; der am 13. 10. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies selbst bei Annahme einer vierwöchigen Revisionsrekursfrist nicht anders wäre; diese hätte nämlich bereits am 12. 10. 2010 geendet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)