Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerberin ist zuzustimmen, dass die Erteilung einer Ermahnung oder Verwarnung des Arbeitnehmers als Reaktion auf dessen Fehlverhalten regelmäßig als Verzicht auf eine Entlassung (bzw. hier:
auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG) zu werten ist (RIS-Justiz RS0029023). Sie übersieht jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Entlassungs- bzw Kündigungsgrundes dafür behauptungs- und beweispflichtig ist, dass das Entlassungs- (bzw Kündigungs-)recht untergegangen ist (RIS-Justiz RS0029249). Im Verfahren erster Instanz wurde aber eine als Verzicht auf das Kündigungsrecht aufzufassende Ermahnung nicht behauptet, sodass der erst im Revisionsverfahren erhobene Einwand als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist. Soweit die Klägerin in der Urkunde ./50 eine Verwarnung zu erkennen glaubt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Urkunden nur Beweismittel und kein Prozessvorbringen darstellen und dieses nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915 uva).
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Dienstabwesenheiten vom 28. 2., 7. 4. und 14. 4. 2005 nicht rechtfertigen konnte. Letzteres Dienstvergehen lag jedenfalls nach der (überschießend) festgestellten Ermahnung vom 7. 4. 2005, die der Klägerin am 12. 4. 2005 zugegangen ist. Es ist daher vertretbar, schon in diesen mehrfach gesetzten Verstößen gegen die Dienstpflicht den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG (iVm § 126 Abs 4 UG 2002) zu ersehen. Erwägungen dazu, ob und inwieweit auch das Schreiben ./51 als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, können daher auf sich beruhen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.
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