Rechtssatz
Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer‑ und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist (vgl RIS‑Justiz RS0029091)
9 ObA 66/20a | OGH | 29.09.2020 |
Beisatz: Und die sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang steht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_009OBA00118_11K0000_001
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