European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00117.20A.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die bei der Beklagten seit 1. 6. 2012 beschäftigt gewesene Klägerin wurde am 24. 5. 2018 entlassen. Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin diese Entlassung an.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Rechtsunwirksamkeit der Entlassung gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sah in Bezug auf mehrere Vorfälle mehrere Entlassungsgründe als verwirklicht an: § 27 Z 1 letzter Fall AngG (Vertrauensunwürdigkeit); § 27 Z 4 erster Fall AngG (Unterlassen der Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit ohne rechtmäßigem Hinderungsgrund); § 27 Z 4 zweiter Fall AngG (beharrliche Dienstpflichtverletzung).
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird in einem vom Arbeitnehmer geführten Entlassungsprozess die Klagsabweisung vom Berufungsgericht auf mehrere Entlassungsgründe gestützt, dann müssen im außerordentlichen Rechtsmittel alle (Haupt- und Hilfs‑)begründungen bekämpft werden (vgl 8 ObA 88/07k; RS0118709).
[4] Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in der Zulassungsbegründung ihrer außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausschließlich geltend, dass dem Berufungsgericht in der Beurteilung des Entlassungsgrundes des § 27 Z 4 zweiter Fall AngG bei einem Vorfall eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem anderen gravierenden Vorfall findet darin keine Erwähnung. Damit vermag sie aber schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (vgl RS0118709 [T1]).
[5] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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