OGH 9ObA11/13b (RS0128851)

OGH9ObA11/13b29.5.2013

Rechtssatz

Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.

Normen

AZG §2
AZG §4
AZG §10
GehG §61 Abs16

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2013/55

9 ObA 10/18pOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Krankenstand während vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach § 76 NÖ LBG bzw § 36 Abs 1 NÖ LVBG iVm § 71 DPL 1972 einseitig angeordneten Zeitausgleichs. (T2)

8 ObA 97/21dOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht der Unfall des Klägers in der Freistellungsphase bewirkte den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung des Klägers zur Arbeitsleistung. (T3)<br/>Beisatz: Der Dienstnehmer kann nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht. (T4)<br/>Beisatz: Schon aufgrund des in § 61 Abs 17 GehG statuierte Verbot bestand in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20130529_OGH0002_009OBA00011_13B0000_001

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