European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00106.18F.1030.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bringt in seiner außerordentlichen Revision „zusammenfassend“ vor, dass es ihm – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – gelungen sei, das von ihm behauptete Kündigungsmotiv (Tätigkeit als Wahlvorstand) glaubhaft zu machen bzw dessen Wahrscheinlichkeit darzulegen. Demgegenüber stellte das Erstgericht jedoch ausdrücklich fest, dass die Kündigung des Klägers zum einen wegen des durch verschiedene Umstände begründeten Vertrauensverlustes des Vorgesetzten des Klägers und zum anderen aufgrund der für die beklagte Arbeitgeberin nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung des Klägers erfolgte. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2, T3]) ist, gebunden. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS‑Justiz RS0040286; RS0052037 [T10]).
Sämtliche Revisionsausführungen des Klägers (die Beklagte hätte auf die Geltendmachung der festgestellten Kündigungsgründe verzichtet; der Kläger sei bereits einen Tag nach den *****-Wahlen gekündigt worden, woraus ableitbar sei, dass eine unzulässige Motivkündigung vorliege; das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten habe sich erst nach seiner Berufung in den Wahlvorstand verschlechtert) zielen auf die Bekämpfung der Tatsachengrundlage ab. Eine unrichtige und gegen die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs verstoßende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird damit aber nicht geltend gemacht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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