Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens primär mit der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs begründet. „Lediglich der Vollständigkeit halber" hat es sich in weiterer Folge mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, bei dem von ihm angefochtenen Vergleich aus dem Jahr 1995 handle es sich um einen unzulässigen Verzicht. Mit seiner Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts; er macht ausschließlich geltend, dass der im Jahr 1995 geschlossene Vergleich gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße und daher nichtig sei. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts - der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei verjährt - wird von ihm hingegen in seiner Revision mit keinem Wort bekämpft. Er macht daher im Ergebnis keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend (8 Ob 28/04g; RIS-Justiz RS0118709; zuletzt etwa 9 ObA 55/08s).
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