OGH 9ObA104/98d (RS0110353)

OGH9ObA104/98d8.7.1998

Rechtssatz

Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.

Normen

BEinstG §14 Abs2

9 ObA 104/98dOGH08.07.1998

Veröff: SZ 71/121

9 ObA 188/98gOGH19.08.1998

Auch; nur: Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zu den geradezu lebenswichtigen Anliegen des Behinderten sind die in seiner Beziehung zum Arbeitgeber eintretenden Rechtsfolgen nur von geringer Bedeutung. (T2)

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/48

8 ObA 77/06sOGH21.09.2006

Auch

8 ObA 32/18sOGH28.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T3)

8 ObA 70/20gOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_003

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