Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin mangels Vorliegens eines Entlassungsgrundes und mangels einer - im Hinblick auf die Behinderteneigenschaft der Klägerin erforderlichen - Zustimmung des Behindertenausschusses im Sinne des § 8 Abs 2 BEinstG ungekündigt aufrecht ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H., sondern bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinn des § 14 Abs 1 BEinstG, bzw wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird (Ernst/Haller BEinstG Rz 1 zu § 14). Nach ständiger Judikatur ist die Entscheidung, ob eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt und daher dem Behinderten besonderer Kündigungsschutz zu gewähren ist, zwingend der Verwaltungsbehörde übertragen und eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0052584, insbesondere SZ 63/206 = Arb 10.884). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beklagte als Dienstgeberin, die von einem erst nachträglich entstandenen Bestandschutz der Klägerin betroffen ist, im Feststellungsverfahren kein Gehör hatte. Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne daß alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, daß die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken. Zum anderen ist das im Verhältnis zu den geradezu lebenswichtigen Anliegen des Behinderten geringe Gewicht der in seiner Beziehung zum Arbeitgeber eintretenden Rechtsfolgen von Bedeutung. Wenn es der Gesetzgeber für diese Rechtsfolgen bei der einmal - wie immer - erfolgten Feststellung der Invalidität bewenden läßt und auch subsidiär ein Verfahren bloß unter Beteiligung des die Begünstigung Anstrebenden vorsieht, handelt er damit nicht unsachlich (Verfassungsgerichtshof vom 13.12.1988, VfSlg. 11934; dem folgend OGH Arb 11.241 = ZAS 1990/16 [Stolzlechner]; dieser E folgend der OGH in Arb 11.241; zuletzt 9 ObA 104/98d).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin können somit nicht geteilt werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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