OGH 9ObA1021/91

OGH9ObA1021/914.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard Unterberger und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei F***** GesmbH KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 13.928,-- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. September 1991, GZ 8 Ra 6/91-15, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Streitentscheidend ist die Frage, ob das Pfandrecht der Klägerin an den künftigen Arbeitsbezügen ihres Kreditnehmers bereits mit den - Verpfändungsvereinbarungen enthaltenden - Kreditverträgen in den Jahren 1980 und 1981 oder erst mit der Verständigung der beklagten Drittschuldnerin am 19. Jänner 1990 begründet wurde und damit älteren richterlichen Pfandrechten anderer Gläubiger (aus dem Jahre 1989) nachgeht (bzw vorgeht).

Die dazu geäußerte Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung.

Als Modus (Erwerbungsart) für die Verpfändung von Forderungen, die nicht körperlich, sondern nur durch "Zeichen" (§ 427 ABGB) übergeben werden können, kommt bei nicht in Wertpapieren verkörperten Forderungen neben dem hier nicht möglichen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Pfandschuldners derzeit (vgl PlB SZ 11/15; SZ 46/24) nur eine Verständigung des Drittschuldners in Betracht (Petrasch in Rummel, ABGB2 I Rz 4 zu § 452;

Schwimann/Pimmer, ABGB II § 452 Rz 2; Frotz, Kreditsicherungsrecht 236 f, 249 FN 465; Koziol-Welser9 II 124;

Gschnitzer, Sachenrecht2, 240; Bydlinski in Klang2 IV/2, 690 FN 895 a; PlB SZ 11/15; SZ 46/24; JBl 1981, 542). Ohne diese Erwerbungsart (§ 451 ABGB) erwirbt der Gläubiger kein dingliches Recht. Dasselbe gilt - zur Vermeidung von Umgehungen - für die Sicherungsabtretung. Anders als bei der Vollzession iS des § 1392 ABGB, bei welcher das "Eigentum" an der abgetretenen Forderung schon im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung auf den Zessionar übergeht, ohne daß es noch eines zusätzlichen Besitzübereignungsaktes bedürfte, müssen bei der Sicherungsabtretung die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden, wie sie ein gültiger Pfandrechtserwerb erfordert (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1392; Schwimann/Pimmer aaO, Rz 1 nach § 452; Gschnitzer aaO, Koziol-Welser9 II 148; Koziol-Welser8 I 277; JBl 1963, 93; SZ 36/18; SZ 46/24; SZ 48/2; SZ 51/121; SZ 54/89). Bei der mehrfachen Sicherungszession ist daher diejenige wirksam, deren Gültigkeitsvoraussetzungen zuerst vorliegen (SZ 48/2; JBl 1986, 235). Mit dem Hinweis auf eine analoge Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung bei mehrfacher Vollzession einer Forderung (SZ 54/104; SZ 55/170; JBl 1986, 235), vermag die Revisionswerberin kein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aufzuzeigen, weil sie die Voraussetzungen der Vollzession einerseits und der Verpfändung und Sicherungsübereignung andererseits vermengt. Die von ihr zitierte Entscheidung vom 11. Jänner 1977, 4 Ob 583/76 = EvBl 1977/188 enthält auch zu den Rechtsfolgen der Vollzession nur den Rechtssatz, daß der Schuldner bei mehrfacher Zession einer Forderung so lange mit befreiender Wirkung an den ihm zuerst bekannt gewordenen Übernehmer zahlen kann, als er von einer vorangegangenen Abtretung keine Kenntnis hat.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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