OGH 9Ob9/22x

OGH9Ob9/22x28.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagten Parteien 1. O* GmbH, *, 2. Ob* AG, *, beide vertreten durch Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen 53.280 EUR sA, Rente und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 18.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 3. Dezember 2021, GZ 3 R 135/21z‑72, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. August 2021, GZ 8 Cg 31/18g‑64, zurückgewiesen und der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00009.22X.0928.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 41.178 EUR samt 4 % Zinsen aus 20.674,90 EUR vom 30. 9. 2017 bis 15. 10. 2019, aus 8.000 EUR vom 16. 10. 2019 bis 5. 11. 2020, aus 6.000 EUR ab 6. 11. 2020 sowie aus 35.178 EUR seit 12. 11. 2019 innerhalb 14 Tagen zu zahlen sowie beginnend ab 1. 12. 2019 monatlich bis zum Ableben des Klägers, längstens jedoch bis Ende Mai 2036 1.353, EUR (wertgesichert nach VPI 2015, Dezember 2018 = 100) zu zahlen und zwar die bei Rechtskraft dieses Urteils fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein.

2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 12.102 EUR samt 4 % Zinsen aus 12.000 EUR seit 30. 9. 2017 und aus 102 EUR seit 12. 11. 2019 zu zahlen sowie beginnend mit 1. 12. 2019 monatlich weitere 1.167 EUR (wertgesichert nach VPI 2015, 09/2017 = 100) bis zum Ableben des Klägers zu zahlen sowie über Ende Mai 2036 hinaus monatlich 1.353 EUR (wertgesichert nach VPI 2015, 09/2017 = 100) zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige Schäden und Nachteile aus und im Zusammenhang mit der Nachbehandlung der am 11. August 2017 durchgeführten, tödlich verlaufenden Operation der Ehefrau des Klägers haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme zum 15. August 2017 begrenzt ist.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 17.584,03 EUR (darin enthalten 4.779,73 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 1.352,73 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 755,04 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.579,54 EUR (darin enthalten 1.119,07 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Frau des Klägers verstarb im August 2017 bei einer Routineoperation in einem von der Erstbeklagten betriebenen Spital, dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass von einem Kunstfehler und leichter Fahrlässigkeit der behandelnden Ärztin auszugehen ist.

[2] Durch den plötzlichen Tod seiner Ehefrau veränderte sich die Lebenssituation des Klägers völlig. Die beiden hatten seit 1981 in einer Lebensgemeinschaft und auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Jahr 2015 hatten sie geheiratet. Sie haben einen (volljährigen) Sohn. Durch den Tod seiner Frau kam es beim Kläger zum Auftritt einer akuten Belastungsreaktion, die mit einer normalen Trauerreaktion vergleichbar ist. Zudem kam es jedoch auch zu einer depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die über mehrere Wochen anhielt. Der Kläger fühlte in den Wochen und Monaten nach dem Tod seiner Ehefrau eine größere Leere, die auch mit depressiven Zuständen, zeitweiliger Weinerlichkeit und Schlafstörungen verbunden war. Er versuchte selbst mit seinen Problemen zurecht zu kommen und sprach erst ein halbes Jahr nach dem Tod seiner Frau mit anderen Personen und Freunden darüber. Zu Weihnachten 2017 trat eine Verschlimmerung der Situation ein. Der Kläger war allein und dachte an Selbstmord. Da er dies seinem Sohn jedoch nicht antun wollte, verwarf er den Todeswunsch wieder. Er suchte keine externe Hilfe, insbesondere auch keinen Arzt auf, da er aufgrund seiner Persönlichkeit generell nicht von sich aus, leichtfertig oder rasch ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Der Kläger hat keine Zukunftsperspektiven. Die Beschwerden haben sich nur langsam gebessert. Restbeschwerden im Sinn einer üblichen Trauerreaktion sind bis heute noch vorhanden. Die Krankheit war nach einigen Wochen weitgehend abgeklungen. Der Kläger hatte gerafft einen Tag mittelstarke Schmerzen und zwei bis drei Wochen lang leichte Schmerzen. Dauerfolgen sind nicht vorhanden und Spätfolgen sind nicht zu erwarten.

[3] Im Revisionsverfahren ist nur noch die Höhe des Schmerzengeldes strittig.

[4] Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von 53.280 EUR, darin enthalten 18.000 EUR Schmerzengeld, eine monatlich wertgesicherte Rente von 2.520 EUR sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der tödlich verlaufenen Operation der Ehefrau des Klägers. Zum Schmerzengeld brachte er vor, dass der Tod seiner Frau zu einem „Schockschaden“ geführt habe, weshalb ihm jedenfalls ein Schmerzengeld von 20.000 EUR zustehe, unter Berücksichtigung einer von der Beklagten geleisteten Zahlung von 2.000 EUR ein restlicher Betrag von 18.000 EUR.

[5] Die Beklagten bestritten die Berechtigung eines über die Zahlung hinausgehenden Schmerzengeldes.

[6] Das Erstgericht sprach dem Kläger 53.178 EUR sA, darin enthalten auch 18.000 EUR Schmerzengeld, sowie beginnend ab 1. 12. 2019 eine monatliche Rente von 1.353 EUR bis zum Ableben des Klägers, jedoch längstens bis Ende Mai 2036 zu. Das Zahlungsmehrbegehren wies es ab. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden und Nachteile aus der tödlich verlaufenden Operation an der Ehefrau des Klägers fest. Die postoperative Behandlung der Ehefrau des Klägers sei nicht lege artis erfolgt, es sei jedoch nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beklagten hafteten daher dem Kläger für seine durch den Tod seiner Ehefrau eingetretenen depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert, jedoch mangels qualifiziertem Verschuldens nicht für reine Trauerschmerzen. Im Hinblick auf den plötzlichen Tod der langjährigen Lebensgefährtin und Ehefrau sei unter Berücksichtigung der bisherigen Spruchpraxis ein Schmerzengeld von 20.000 EUR angemessen. Abzüglich der Zahlung ergebe sich der zugesprochene Betrag.

[7] Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers wegen Verspätung zurück. Der Berufung der Beklagten, die gegen den Zuspruch von 33.600 EUR sowie einen monatlichen Rententeil von 600 EUR und das Feststellungsbegehren gerichtet war, gab es teilweise Folge und änderte das Feststellungsbegehren dahingehend ab, dass die Haftung der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme zum 15. 8. 2017 begrenzt wurde.

[8] Zum Schmerzengeld führte das Berufungsgericht aus, dass das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) sich nach der Rechtsprechung auf die Bemessung des Schmerzengeldes regelmäßig erhöhend auswirke. Der zugesprochene Betrag bewege sich auch im Rahmen der Rechtsprechung. Es zeige sich die Tendenz, Schmerzengeld für Trauer und Schock bei Verlust eines Ehepartners nicht zu knapp zu bemessen. Angesichts des völlig unerwarteten Todes der langjährigen Lebensgefährtin und Ehefrau des Klägers und aufgrund der dadurch für ihn neugeschaffenen Lebenssituation und der Dauer und Schwere der verursachten psychischen Beeinträchtigung sei das ausgemittelte Schmerzengeld von 20.000 EUR als den konkreten Umständen angemessen.

[9] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, weil von einer gesicherten Rechtsprechung auszugehen sei.

[10] Gegen den Zuspruch von 18.000 EUR aus dem Titel des Schmerzengeldes wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen.

[11] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt.

[13] 1. Seit der Entscheidung 2 Ob 84/01v bejaht der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Rechtsanalogie einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten (vgl etwa 2 Ob 189/16g).

[14] 2. Abzugrenzen ist das Trauerschmerzengeld vom „Schockschaden“ (vgl RS0031111). In diesen Fällen ist – anders als bei „bloßer“ Trauer – der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung abgeleitet (10 Ob 3/20v ua). Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 163/06v uva). Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wird (2 Ob 142/20a mwN).

[15] 3. Bei einem Schockschaden bietet die eingetretene Gesundheitsgefährdung einen objektiven Anhaltspunkt für das Vorliegen und das Ausmaß eines ideellen Schadens (2 Ob 142/20a). Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiterer Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen (RS0122794).

[16] 4. Grundsätzlich entspricht es – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – der Rechtsprechung, dass sich das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung regelmäßig erhöhend auswirkt, ein „gesonderter Zuspruch“ hat dafür – trotz des Hinzutretens eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Begriff „seelische Schmerzen“ dabei sowohl solche mit als auch solche ohne Krankheitswert erfassen sollte. Denn nur bei diesem Verständnis kann von einer „globalen“ Bemessung gesprochen werden, bei der sich eine zur „bloßen“ Trauer hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung (nur) „erhöhend“ auswirkt (2 Ob 141/04f; 2 Ob 143/15s; 1 Ob 114/16w).

[17] Diesen Entscheidungen lagen allerdings, worauf die Beklagten richtig hinweisen, jeweils Sachverhalte mit einer (allenfalls noch zu klärenden) grob fahrlässigen Schädigung zugrunde, bei denen sowohl Trauerschmerzengeld als auch Schockschäden abgegolten werden sollten.

[18] Im Gegensatz dazu hatte sich der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 109/19x mit einem Fall zu befassen, in dem dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen war. In dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod und an der schweren Verletzung des nahen Angehörigen. Mangels grober Fahrlässigkeit liegen aber die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung „bloßer“ Trauer naher Angehöriger bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die krankheitswertigen seelischen Schmerzen nicht vor.

[19] Mangels grober Fahrlässigkeit wurde in dem dort zu beurteilenden Fall bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die krankheitswertigen seelischen Schmerzen die „bloße“ Trauer nicht einbezogen. Die Bemessung des Schmerzengeldes erfolgte auf Basis der Feststellungen zur Dauer und Intensität der seelischen Schmerzen mit Krankheitswert.

[20] 5. Im vorliegenden Fall wendet sich im Rechtsmittelverfahren keine der Parteien gegen die von den Vorinstanzen angenommene Beurteilung, dass der behandelnden Ärztin leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

[21] Davon ausgehend ist aber zwischen dem Ersatz für die „bloße“ Trauer und dem Schockschaden zu differenzieren. Nach den Feststellungen kann es beim Kläger durch den Tod seiner Frau zum Auftreten einer akuten Belastungsreaktion, die mit einer normalen Trauerreaktion vergleichbar ist. Diese Trauerreaktion, die auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz andauerte, kann ausgehend von einer leicht fahrlässigen Schädigung nicht zur Grundlage für einen Schmerzengeldanspruch gemacht werden.

[22] Zudem kam es jedoch auch zu einer depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert. Die Krankheit war nach einigen Wochen weitgehend abgeklungen. Die Schmerzperioden wurden mit einem Tag mittelstarker Schmerz und zwei bis drei Wochen leichte Schmerzen gerafft festgestellt.

[23] Ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls, den festgestellten Schmerzperioden, der Situation des Klägers, der nach einer über 30‑jährigen Partnerschaft seine Gefährtin bei einer Routineoperation verloren hat, wodurch sich seine gesamte Lebenssituation nachhaltig veränderte, was (ungerafft) zu einer mehrwöchig andauernden depressiven Anpassungsstörung führte, ist ein Schmerzengeld von 8.000 EUR als angemessen anzusehen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 2.000 EUR war daher der Schmerzengeldzuspruch der Vorinstanzen in diesem Sinn zu korrigieren.

[24] Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist auch eine Abänderung der Kostenentscheidung erforderlich. Dabei gründet sich die Kostenentscheidung in allen Instanzen auf §§ 43, 50 ZPO. In erster Instanz waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt hat der Kläger mit ca 65 % obsiegt, daher Anspruch auf Ersatz von 30 % seiner Kosten (1.700,46 EUR) und 65 % der diesem Abschnitt zugrunde liegenden Pauschalgebühr (531,25 EUR). Im zweiten und dritten Abschnitt ist, so wie vom Erstgericht ausgeführt hinsichtlich der Rente nach § 43 Abs 2 ZPO noch von keiner Überklagung auszugehen. Dasselbe gilt für das Feststellungsbegehren. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage dem zugesprochenen Rentenbetrag anzupassen. Das bedeutet für den zweiten Abschnitt eine Bemessungsgrundlage von 71.708 EUR und ein Obsiegen von gerundet 80 %, für den dritten Abschnitt aufgrund der Teilzahlung eine Bemessungsgrundlage von 69.708 EUR und ebenfalls ein Obsiegen von gerundet 80 %. An Kosten stehen daher 60 %, das sind 8.418,01 EUR und 2.685,83 EUR zu. Dabei waren die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote des Klägers wie vom Erstgericht dargelegt zu berücksichtigen. Die vom Kläger aufgewendeten Sachverständigengebühren sind zu 80 % zu ersetzen (3.702,40 EUR), ebenso die ergänzende Pauschalgebühr, soweit sie verzeichnet wurde (630,08 EUR). Allerdings haben die Beklagten für diesen Abschnitt ebenfalls Anspruch auf Ersatz von 20 % der von ihnen bezahlten Sachverständigengebühren (84 EUR). Es war daher nur die Differenz zuzusprechen.

[25] Im Berufungsverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage 42.600 EUR. Die Beklagten haben mit ca 30% obsiegt. Sie haben dem Kläger daher 40 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (1.352,73 EUR). Ihnen steht dagegen ein Ersatz von 30 % der Pauschalgebühr, 755,04 EUR, zu.

[26] Im Revisionsverfahren haben die Beklagten mit 2/3 obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf 1/3 ihrer Kosten (460,47 EUR) und 2/3 der Pauschalgebühr (1.119,07 EUR).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte