OGH 9Ob9/03v

OGH9Ob9/03v12.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei R*****bank *****, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 610.097,04 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 3 R 157/02g-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass der Rechtsordnung eine einheitliche und allgemein gültige Definition der "Unverzüglichkeit" fremd ist.

Da die Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auch auf Garantieverträge anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0033002), kann nur durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, was unter einer "unverzüglichen Kündigung" - das von der klagenden Partei aufgelegte und auch hier verwendete Vertragsformular ist offensichtlich bewusst weit formuliert, um auf Abgabenschulden verschiedenster Art zu passen - des Vertrages zu verstehen ist. Da hier eine vom Text abweichende oder diesen ergänzende Parteienabsicht nicht festgestellt werden konnte, ist die Auslegung des schriftlichen Vertrages durch das Berufungsgericht, wonach ein Zuwarten mit der Kündigung vom 25. 4. 2000 (Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme) bis zum 17. 5. 2000 nicht mehr dem Gebot der "Unverzüglichkeit" entsprochen habe und daher nicht geeignet gewesen sei, die Garantie vor der folgenden Inanspruchnahme durch die begünstigte Klägerin zum Erlöschen zu bringen, vertretbar. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit das vorliegende Auslegungsproblem über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen könnte.

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision als unzulässig.

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