Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen, Dr. Florian P*****, zusätzlich zu der ihm bereits aufgrund des Beschlusses vom 20. 2. 2008 auferlegten Unterhaltsleistung - 528 EUR monatlich für die mj Lisa ab 1. 1. 2005 und 408 EUR monatlich für die mj Leonie ab 1. 1. 2005 - weitere Unterhaltsbeträge wie folgt zu bezahlen:
1. für die mj Lisa
a. für die Zeit vom 1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 12 EUR monatlich, insgesamt sohin 540 EUR monatlich,
b. für die Zeit vom 1. 7. 2006 bis 30. 6. 2007 22 EUR monatlich, insgesamt sohin 550 EUR monatlich,
c. für die Zeit vom 1. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 34 EUR monatlich, insgesamt sohin 562 EUR monatlich,
d. ab 1. 1. 2008 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, 277 EUR monatlich, insgesamt sohin 805 EUR monatlich;
2. für die mj Leonie
a. für die Zeit vom 1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 10 EUR monatlich, insgesamt sohin 418 EUR monatlich,
b. für die Zeit vom 1. 7. 2006 bis 31. 7. 2006 18 EUR monatlich, insgesamt sohin 426 EUR monatlich,
c. für die Zeit vom 1. 8. 2006 bis 30. 6. 2007 142 EUR monatlich, insgesamt sohin 550 EUR monatlich,
d. ab 1. 7. 2007 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, 154 EUR monatlich, insgesamt sohin 562 EUR monatlich.
Das Mehrbegehren der Kinder wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung über Rekurs des Vaters gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im Sinn einer Zurückweisung bzw Abweisung des Unterhaltsantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 ua). Strittig war im Rekursverfahren hinsichtlich der mj Lisa die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des Vaters von zuletzt 528 EUR auf höchstens 805 EUR, also um höchstens 277 EUR, bzw hinsichtlich der mj Leonie die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung von zuletzt 408 EUR auf höchstens 562 EUR, also um höchstens 154 EUR. Ausgehend von diesen höchsten Differenzen (vgl 10 Ob 81/06v ua) ergibt sich hinsichtlich der mj Lisa ein Dreijahresbetrag von 9.972 EUR bzw hinsichtlich der mj Leonie von 5.544 EUR. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257 ua). Der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit im vorliegenden Fall nicht über 20.000 EUR.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 47 Rz 3 und § 63 Rz 5; 10 Ob 57/08t ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Eine Verspätung des Rechtsmittels - nach dem Akteninhalt wurde die Rekursentscheidung dem Vater am 24. 9. 2008 zugestellt, der Revisionsrekurs hingegen erst nach Ablauf von 14 Tagen (§ 65 Abs 1 AußStrG) am 9. 10. 2008 eingebracht (im ERV) - ist vom Obersten Gerichtshof vorerst nicht wahrzunehmen, weil er funktionell zur Behandlung des Revisionsrekurses derzeit nicht zuständig ist (7 Ob 220/01f ua).
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