European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00075.14S.1029.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin richtet sich gegen die Nichteinvernahme von zwei Zeuginnen, die sie zum Beweis dafür geführt habe, dass der Beklagte auch ihnen gegenüber heilende Kräfte behauptet habe. Durch deren Aussagen wäre seine Glaubwürdigkeit derart „aufgeweicht“ worden, dass seiner Version kein Glauben zu schenken gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unterlassenen Aufnahme sogenannter Kontrollbeweise keinen Verfahrensmangel begründet, sondern eine Frage der freien Beweiswürdigung darstellt (RIS‑Justiz RS0040246; RS0043406; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 Rz 149). Fragen der Beweiswürdigung sind jedoch nicht revisibel. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Beweiswürdigung als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (vgl RIS‑Justiz RS0043150 [T8]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS‑Justiz RS0043371). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Abhaltung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz RS0127242).
Da die außerordentliche Revision der Klägerin daher keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Dem Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) nicht freigestellt.
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