European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E118350
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –Zulassungsausspruch unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Die Streitteile vereinbarten am 27. 12. 2011 einen Scheidungsfolgenvergleich, nach dem der Kläger für den gemeinsamen Sohn R* bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit 700 EUR an monatlichem Unterhalt zu Handen der Beklagten zahlen sollte. Mit dem Vorbringen, die Streitteile hätten tatsächlich ein Doppelresidenzmodell gelebt, begehrt er von der Beklagten die Rückzahlung der von Jänner bis November 2012 und von Oktober 2013 bis Juni 2014 geleisteten Unterhaltsbeträge. Nach der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe keine Geldunterhaltspflicht bestanden, sodass er irrtümlich geleistet und die Beklagte sich zudem einen eigenen Aufwand erspart habe (§§ 1431, 1041 f ABGB).
3. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die vom Kläger dagegen erhobene Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich zur Frage der Reichweite des Neuerungsverbots und der Möglichkeit der Geltendmachung von Kondiktionsansprüchen für vor einer Rechtsprechungsänderung liegende Unterhaltszahlungen zugelassen.
4. Richtig ist, dass eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen kann (s RIS‑Justiz RS0047398 [T14]). Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0047398 [T19]). Die Frage, ob mit den vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen wie 1 Ob 158/15i eine solche Rechtsprechungsänderung vorlag – s aber schon die Entscheidung 4 Ob 74/10a, die unter Hinweis auf 7 Ob 145/04f bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen von einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs ausging –, kann hier aber dahingestellt bleiben:
Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen stößt sich der Kläger offensichtlich daran, dass nur er, nicht aber auch die Beklagte Unterhaltsleistungen erbracht habe. So bringt er ausdrücklich (ON 8 S 3, AS 47) vor, gerade nicht zu behaupten, dass sein Sohn von ihm zu viel Unterhalt bekommen habe, sondern dass die Beklagte zu wenig (nämlich keinen) Unterhalt an den Sohn bezahlt habe, weshalb er „in die Bresche springen und den Unterhalt des Sohnes sichern musste“. Verfahrensgegenständlich seien ausschließlich die von ihm erbrachten Geldleistungen, denen entsprechende Geldunterhaltsleistungen der Beklagten aus deren eigenen Mitteln nicht gegenüberstünden (ON 8 S 6, AS 53). Er versuche auch nicht, den Kindesunterhaltsvergleich an sich anzufechten (ON 8 S 4, wobei dem Vorbringen auch nicht zu entnehmen ist, dass er die Herabsetzung dieser Unterhaltspflicht beantragt hätte). Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn bereits das Erstgericht keinen Grund für einen Rückforderungsanspruch wegen irrtümlicher Zahlung iSd § 1431 ABGB sah, weil dem ein aufrechter Titel (Scheidungsfolgenvergleich) entgegenstand.
Für einen Verwendungsanspruch (§ 1042 ABGB) hätte es eines Vorbringens des Klägers zu Zahlungen bedurft, die über seine eigene Unterhaltspflicht hinausgegangen wären und die zur Begleichung einer allfälligen eigenen (Geld-)Unterhaltspflicht der Beklagten – die sie ua mit dem Vorbringen eines geringeren Einkommens bestritten hatte – verwendet worden wären. Denn ein solcher Anspruch iSd § 1042 ABGB setzt voraus, dass die Beklagte eine sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und dass der Kläger an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat (RIS‑Justiz RS0020019; RS0104142). Der Kläger hat jedoch weder konkretisiert, in welcher Höhe eine allfällige (Geld‑)Unterhaltspflicht der Beklagten bestanden hätte, noch, welche Zahlungen er über seine eigene Unterhaltspflicht hinaus geleistet hat, die zur Begleichung einer die Beklagte treffenden Unterhaltspflicht verwendet worden wären. Im vorliegenden Fall stellt sich damit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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