Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder ein solches ausgesetzt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114, insbes 1 Ob 4/01x).
Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0048072, RS0048013) liegt die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes auch zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil im wohlverstandenen Interesse des Kindes und dient daher im Allgemeinen auch dessen Wohl. Soweit die Mutter meint, die von ihr gewählte Erziehungsmethode stehe einer Besuchsrechtsregelung mit fixen Besuchszeiten entgegen, weil sie auf die Kinder unter keinen Umständen Druck ausüben wolle, liegt darin jedenfalls keine von der Rechtsordnung anerkannte Ausnahme, die es ermöglichen würde, die Ausübung des Besuchsrechtes ihrem oder der Kinder Belieben anheimzustellen.
Der von der Mutter gerügte Verfahrensmangel, welcher in der Unterlassung der von ihr geforderten Gutachtensergänzung liegen soll, wurde vom Rekursgericht verneint und kann daher keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037), zumal eine mögliche Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (1 Ob 268/97m) hier, wie schon erörtert, nicht erforderlich ist.
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