Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der für die Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG geforderten Voraussetzung, daß Mieter und Eintrittsberechtigter in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Eine von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185; Ris-Justiz RS0043702). Ein grundsätzlicher Rechtsirrtum oder eine krasse Fehlgewichtung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Daß ein gemeinsamer Haushalt auch in zwei in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnungen geführt werden kann, entspricht - wie der Revisionswerber selbst erkennt - der ständigen Rechtsprechung (vgl die schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg. 33.368 und 30.407). Daß dem vom Berufungsgericht als gemeinsamer Haushalt qualifizierten Sachverhalt ein (faktischer) Wohnungstausch voranging, verleiht der Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entscheidend ist nur, ob die Nebenintervenientin mit der Hauptmieterin des Bestandverhältnisses (zumindest auch) in diesem im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Weise gelöst.
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