Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (betreffend die von der beklagten Partei beantragte Gutachtensergänzung bzw Einvernahme eines Privatgutachters):
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung können nicht revisible Verfahrensmängel, wie behauptete, vom Berufungsgericht jedoch verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0042963) auch nicht zum Gegenstand einer Grundsatzrevision gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371).
Zur Rechtsrüge:
Soweit diese nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Sollte mit der Aufzählung technisch angeblich unzulänglicher Fertigungen bzw Ausstattungen die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels gemeint sein, so ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass ein sekundärer Feststellungsmangel dann nicht vorliegt, wenn ein bestimmtes Thema - wie hier die Tauglichkeit der Schweißnähte bzw die Unerheblichkeit der Entfernung von Brennrückständen - ohnehin von den Feststellungen umfasst ist (8 ObA 163/01f; 9 ObA 272/01t).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)