Spruch:
Das Verfahren ist unterbrochen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin ist durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vertreten. Sie verstarb nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den Beklagten.
Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird durch den Tod einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Gemäß § 68 Abs 1 ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Der Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägerin bewirkte daher nach ständiger Rechtsprechung infolge Wegfalls der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036229; 6 Ob 106/01h).
Die Unterbrechung hindert die Entscheidung über die Revision. Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)