Rechtssatz
Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).
6 Ob 707/80 | OGH | 17.12.1980 |
nur: Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. (T1); Beisatz: Dies hindert jedoch, zumal keinerlei Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemäß § 509 Abs 2 ZPO vorliegen, im Sinn des § 163 Abs 3 ZPO die Entscheidung über die Revision des Gegners nicht. (T2) |
9 Ob 6/12s | OGH | 26.11.2012 |
Auch; Beisatz: Die Unterbrechung hindert die Entscheidung über das Rechtsmittel. Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen. (T3) |
8 Ob 81/14s | OGH | 29.09.2014 |
Beis wie T3; Beisatz: Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00557_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)