OGH 4Ob557/72 (RS0036229)

OGH4Ob557/7222.3.2016

Rechtssatz

Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).

Normen

ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §68
ZPO §155

4 Ob 557/72OGH27.06.1972
3 Ob 126/77OGH31.01.1978

Veröff: JBl 1978,603

6 Ob 707/80OGH17.12.1980

nur: Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. (T1); Beisatz: Dies hindert jedoch, zumal keinerlei Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemäß § 509 Abs 2 ZPO vorliegen, im Sinn des § 163 Abs 3 ZPO die Entscheidung über die Revision des Gegners nicht. (T2)

2 Ob 504/80OGH10.02.1981
3 Ob 136/90OGH30.01.1991
6 Ob 106/01hOGH20.12.2001
9 Ob 6/12sOGH26.11.2012

Auch; Beisatz: Die Unterbrechung hindert die Entscheidung über das Rechtsmittel. Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen. (T3)

8 Ob 81/14sOGH29.09.2014

Beis wie T3; Beisatz: Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator. (T4)

5 Ob 263/15kOGH22.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0040OB00557_7200000_001

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