OGH 9Ob56/17a

OGH9Ob56/17a28.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** L*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei E***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zustimmung zur Zu‑ und Abschreibung eines Weges (Streitwert nach RATG: 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 15 R 275/17t‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00056.17A.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Begründung:

1. Die Beklagte erachtet das Klagebegehren als unschlüssig, weil der Kläger damit die angestrebte Übertragung des Eigentumsrechts an einer Grundfläche der Beklagten an eine näher bezeichnete Gemeinde (öffentliches Gut) nicht erreichen könne. Es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 15 ff LiegenschaftsteilungsG (LiegTeilG). Der Kläger habe daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat sein Leistungsbegehren aus einer Vereinbarung der Streitteile abgeleitet, wonach sich die Beklagte zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche an das öffentliche Gut nach Maßgabe eines zu erstellenden Grundteilungsplanes verpflichtet hatte. In einer Leistungsklage muss das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Auch bei dieser Klage ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwar Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre (s RIS‑Justiz RS0038011 [insbes T2, T10]). Ob die Anwendungsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens iSd §§ 15 LiegTeilG vorliegen (s dazu RIS‑Justiz RS0066272; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht3 [2017] § 15 Anm 2, 3 mwN; Kienast, NZ 1996, 1 ff, 7 ff), kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil die vom Kläger angestrebte Umsetzung der Vertragspflicht der Beklagten (Grundabtretung) von ihm nicht auf die Durchführung eines solchen vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG reduziert wurde. Dass das klagsstattgebende Urteil für den Kläger sonst bedeutungslos wäre, zeigt die Revision nicht auf.

2. Dass dem Kläger die Aktivlegitimation zur Klagsführung fehle, begründet die Beklagte mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstands „mit allen Rechten und Pflichten.“

Die Auslegung der Reichweite der mit einem Kaufvertrag übertragenen Rechte und Pflichten kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (s nur RIS‑Justiz RS0042936). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Abtretungsverpflichtung der Beklagten nicht Gegenstand der Weiterveräußerung war, ist vertretbar und wird insbesondere mit dem Argument der Unzulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft (s dazu RIS‑Justiz RS0053157 [T1]; RS0032788) noch nicht widerlegt: Diese würde voraussetzen, dass den Käufern das materielle Recht übertragen und die Prozessführungsbefugnis dem Kläger vorbehalten (oder rückübertragen) wurde, wovon die Vorinstanzen aber nicht ausgingen.

3.  Weitere Revisionsgründe werden in der Zulassungsbeschwerde nicht dargelegt. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.

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