OGH 7Ob169/73 (RS0038011)

OGH7Ob169/733.10.1973

Rechtssatz

In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß § 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).

Normen

ZPO §226 IV

7 Ob 169/73OGH03.10.1973

Beisatz: Vergleich jedoch Böhm in JBl 1974,1 Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis trifft nicht zu; selbst wenn sie zuträfe, liegt im Erfüllungseinwand ein materiellrechtlicher privatrechtlicher Einwand, nicht aber ein Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses). (T1)

6 Ob 219/74OGH06.03.1975

nur: In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). (T2); Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Böhms JBl 1974,1 daß die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis nicht zutreffe (hier: Verurteilung zu künftiger Unterhaltsleistung). (T3)

7 Ob 79/75OGH06.05.1975

nur: Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).(T4) Veröff: QuHGZ 1975 44/136

2 Ob 356/74OGH03.07.1975

Gegenteilig; Beisatz: Die Erfüllung des Klagsanspruches führt zur Abweisung der Klage als unbegründet, nie aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis. (T5) Veröff: SZ 48/79

1 Ob 689/80OGH31.10.1980

nur T2; Veröff: SZ 53/139

1 Ob 513/81OGH08.04.1981

Auch; nur T2; Veröff: JBl 1981,656

6 Ob 822/80OGH29.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorvertrag - Hauptvertrag (T6) Veröff: EvBl 1982/1 S 13

5 Ob 567/82OGH28.09.1982
8 Ob 537/88OGH21.04.1988

Ähnlich; nur: T4; Beisatz: Hier: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Zustellvorganges. (T7)

Ob 25/90OGH13.12.1990

nur T2; Veröff: ÖBA 1991,462

8 Ob 60/04pOGH30.05.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die Beklagten mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren eines Wegeteils nicht entgegentreten und begehrt der Kläger die Einhaltung einer entsprechenden Vereinbarung, ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen. (T8)

5 Ob 98/10pOGH23.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). (T9)

5 Ob 242/10iOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jenes Anspruchs, wobei dessen Fehlen nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags führt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn eine stattgebende Entscheidung für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, weil das Leistungsbegehren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sodass der Beklagte dem nicht mehr entsprechen könnte; hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T10)

9 Ob 56/17aOGH28.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731003_OGH0002_0070OB00169_7300000_002

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