European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00056.14X.0826.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Der Kläger zog am 5. 8. 2014 beim Erstgericht seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Am 6. 8. 2014 langte seine zuvor beim Erstgericht am 10. 6. 2014 eingebrachte ordentliche Revision samt Akt beim Obersten Gerichtshof ein.
Rechtliche Beurteilung
Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts, sodass die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 2 ZPO) und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0081567 [T10], RS0041997 [T9]) dem Erstgericht obliegt (8 Ob 1019/85, 6 Ob 122/63; s auch RIS‑Justiz RS0042062; E. Kodek in Rechberger 4 § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO Rz 5).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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