Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (Ris-Justiz RS0106166; zuletzt 7 Ob 11/99i; 7 Ob 264/98v).
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