OGH 7Ob11/99i

OGH7Ob11/99i27.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Maria G*****, geboren am *****, wohnhaft in *****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Franz Span, Rechtsanwalt in Jenbach, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, hiebei vertreten durch den frei gewählten Vertreter Dr. Carlo Foradori, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. November 1998, GZ 53 R 82/98t-75, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 19. August 1998, GZ 1 P 100/96i-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird, soweit er die Abweisung des gegen den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** erhobenen Befangenheitsantrages bekämpft, als unzulässig, im übrigen mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Bei der Betroffenen besteht eine vom Erstgericht als "(Rechts-)Querulanz" umschriebene psychische Krankheit. Nach der Darstellung der Vorinstanzen bewirke diese, daß ihr im Umgang mit Behörden, Ämtern und Gerichten jede Selbstkritik fehlt und daß sie jede Hilfsleistung vehement ablehnt. Die Erkrankung komme im Ergebnis einem Verfolgungswahn gleich.

Das Erstgericht hat den von der Betroffenen gegen den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** erhobenen Ablehnungsantrag zurückgewiesen und für sie Dr. Franz Span, Rechtsanwalt in Jenbach, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis, sie vor Ämtern, Behörden und Gerichten zu vertreten, bestellt. Die durch die psychische Krankheit der Betroffenen ausgelöste Realitätswidrigkeit, Kritiklosigkeit und Unkorrigierbarkeit in ihren Rechtsansichten bewirke, daß sie sich vor Behörden, Ämtern und Gerichten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst vertreten könne. Insbesondere bestehe durch die Einleitung aussichtloser Verfahren die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie mit den Vertretungskosten des Gegners belastet werde.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung (jedenfalls) unzulässig sei. Die Betroffene habe den die erstgerichtliche Entscheidung fällenden Erstrichter nicht wirksam abgelehnt, weil sie es unterlassen habe, ihren gefaxten Schriftsatz verbessert durch eigene Unterfertigung und Wiedervorlage binnen dreier Tage - wie ihr aufgetragen worden sei - erneut vorzulegen. Sie habe es im übrigen auch unterlassen, konkrete Ablehnungsgründe gegen die Sachverständigenbestellung darzulegen. Die Bestellung entspreche vielmehr den unbedenklichen Verfahrensergebnissen.

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er die Nichtstattgebung des Ablehnungsantrages gegenüber dem Sachverständigen betrifft, jedenfalls unzulässig (vgl EFSlg 55.626 uva). Im übrigen ist er aber nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Betroffene stellt generell die erstgerichtlichen Feststellungen über ihren Gesundheits- und Geisteszustand in Abrede und begehrt anstatt des bestellten Sachwalters ihren derzeitigen Lebensgefährten als solchen zu bestellen. Ihr ist zu erwidern, daß diese von den Vorinstanzen endgültig erledigte Tatfrage vom Obersten Gerichtshof nicht weiter überprüft werden kann und der Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen hätte werden müssen, keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Stichworte