European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00049.18Y.0927.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; vgl auch RS0037780). Das Rechtsmittel wäre daher nur dann zulässig, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (RIS-Justiz RS0042828 [T7]; RS0044273 [T37, T43]) oder gegen Denkgesetze oder die Gesetze der Logik verstoßen worden wäre (RIS-Justiz RS0044273 [T53, T56]). Dabei ergibt allein das Vorbringen in erster Instanz das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist (RIS‑Justiz RS0037870, RS0037375 [T1] ua). Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Das Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorbringen der Kläger zu einem gemeinsamen Irrtum (Schädlingsbefall der gekauften Wohnung) ist vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geht daraus nicht hervor.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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