OGH 9Ob42/26f

OGH9Ob42/26f27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner‑Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. E*, 2. N* und 3. T*, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. J*, vertreten durch Matt & Smodics Anwälte OG in Bregenz, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. R*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 3 R 410/25d‑476, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00042.26F.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RS0030748). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Rekursgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte.

[2] Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RS0030748 [T2, T5]; RS0050037 [T1, T4, T8]). Ob dies der Fall ist, bildet eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0050037 [T18]).

[3] Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme werden vom Vater nicht behauptet. Der Revisionsrekurs wiederholt im Wesentlichen nur die bereits im Rekurs erhobenen Vorwürfe gegen den Gutachter und das Erstgericht. Eine Mangelhaftigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung wird dagegen nicht ausgeführt.

[4] 2. Soweit der Vater geltend macht, dass es nicht dem Wohl der Kinder entspricht, dass ihm die Obsorge entzogen und der Mutter allein übertragen wurde, geht er nicht von den Feststellungen aus, nach denen die destruktiven Kommunikationsmuster der Eltern das Kindeswohl erheblich gefährden. Wenn die Vorinstanzen daraus ableiten, dass mangels auch nur eines Mindestmaßes an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern die bisher bestehende gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl entspricht, ist das nicht zu beanstanden (vgl RS0130248 [T2]). Davon ausgehend war die Obsorge einem Elternteil zu übertragen, wobei im Sinn der Erziehungskontinuität der Mutter der Vorzug gegeben wurde.

[5] 3. Aus den Feststellungen ergibt sich und wurde im Sinn des Vaters auch hervorgehoben, dass dieser sich in den letzten Jahren sehr bemüht hat, die Kontakte zu den Kindern aufrecht zu halten. Auch der Vater muss aber zugestehen, dass die Versuche, über das Besuchscafe wieder eine entsprechende Beziehung zu den Kindern aufzubauen, letztlich gescheitert sind. Wenn der Vater damit argumentiert, dass ihm nunmehr zu Unrecht gänzlich ein Kontaktrecht verweigert werde, übergeht er wesentliche Aspekte der Entscheidungen der Vorinstanzen.

[6] Diese haben weiters überzeugend dargelegt, warum sie davon ausgehen, dass mit einer Durchsetzung der vor Jahren vereinbarten Kontaktrechtsregelung aufgrund der veränderten Situation und der massiv ablehnenden Haltung der Kinder keine Verbesserung dieser Situation erreicht werden kann. Richtig ist zwar, dass Kontakte vorübergehend ausgesetzt werden, was aber an der faktischen Situation insofern nichts ändert, da aufgrund der massiven Ablehnungshaltung der Kinder ein geregelter Kontakt derzeit überhaupt nicht möglich ist und nach den Feststellungen eine gerichtliche Festsetzung von Kontakten in der momentanen Situation hinderlich wäre. Zugleich hat das Erstgericht aber einen Stufenplan festgelegt, nach dem in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindern eine Kontaktrechtsanbahnung mit dem Ziel unbegleiteter Kontakte zu allen drei Minderjährigen erreicht werden soll.

[7] Weder wird mit der Entscheidung daher das bisherige Verhalten eines Elternteils belohnt oder bestraft, noch das Kontaktrecht des Vaters „zum Erliegen gebracht“, vielmehr soll ein dem Kindeswohl entsprechendes zukünftiges Kontaktrecht ermöglicht werden.

[8] 4. Richtig ist, dass bisherige Elternberatungen nicht erfolgreich waren. Der Revisionsrekurs setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass zur Reduzierung der Konfliktbelastung und zur Stabilisierung der Lebensverhältnisse der Kinder eine professionelle Intervention nach den Feststellungen dringend erforderlich ist.

[9] 5. Bei den Zwangsmaßnahmen nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung eines Kontaktrechts handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Vielmehr dienen sie dazu, dem Kontaktrecht für die Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RS0007310 [T2, T7, T10]; 5 Ob 230/21s [Rz 13]). Daher sind solche Zwangsmittel nicht zu verhängen, wenn die Leistung unmöglich geworden ist (RS0007310). Sie scheiden auch aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern deren Modalitäten wesentlich ändert (RS0007310 [T14]). Dies beruht auf der Erwägung, dass bei gleichzeitiger Erlassung einer neuen Kontaktrechtsregelung der Durchsetzung der zuvor geltenden Regelung die Grundlage entzogen ist (6 Ob 54/24w).Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft (vgl RS0008614).

[10] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 Ob 71/16y; 1 Ob 67/10z mwN).

[11] Mit diesen rechtlichen Grundsätzen, denen die Vorinstanzen gefolgt sind, setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die bisherige Vorgangsweise der Gerichte, die Dauer der Gutachtenserstattung und die Haltung der Mutter zu kritisieren. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird damit nicht aufgezeigt.

[12] 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

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