Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verlassenschaft releviert im Wesentlichen Fragen der Auslegung der konkreten letztwilligen Anordnung der Erblasserin. Diese Fragen stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS‑Justiz RS0042936; RS0044358 uva; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Revisionsrekurs auch deshalb nicht darzustellen, da die Anordnung gerade auch das Ableben des Vorerben mitbedachte und es der Erblasserin offenbar gerade um die Versorgung des Vorerben gegangen ist.
Auch die Frage, welches konkrete Vorbringen und welche konkreten Anträge im jeweiligen Verfahren gemacht wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und stellt damit ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS‑Justiz RS0042828; RS0113563 jeweils mwN). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Nacherbe bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch immer die Erbserklärung abgeben und den in Anspruch genommenen Erbrechtstitel abändern kann (RIS‑Justiz RS0007926).
Die Frage, ob das Rekursgericht eine Beweiswiederholung oder ‑ergänzung für notwendig erachtet ist eine solche der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsrekurs nicht releviert werden (RIS‑Justiz RS0043125).
Eine allfällige unrichtige Wiedergabe eines Prozessvorbringens alleine vermag eine relevante Aktenwidrigkeit nicht darzustellen (RIS‑Justiz RS0041814).
Insgesamt vermag der außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.
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